AGB

Service- / Liefer- und Zahlungsbedingungen

A Geltungsbereich

1.
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Vermieters erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Die Anwendung allfälliger Bedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

2.
Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sind nur rechtswirksam, wenn der Vermieter sie schriftlich bestätigt.

3.
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

B Gegenstand der Vermietung

1.
Mietgegenstände sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Möbel und technischen Geräte sowie sonstige Zubehörteile.

2.
Die Mietgegenstände stehen im Eigentum des Vermieters.

3.
Der Mieter ist verpflichtet, eine allfällige Pfändung oder Retention eines Mietobjektes oder eine allfällige Konkurseröffnung über ihn umgehend mit eingeschriebenem Brief dem Vermieter anzumelden und das zuständige Betreibungs- bzw. Konkursamt auf das Eigentum des Vermieters am Mietobjekt hinzuweisen.

4.
Die Mietgegenstände werden dem Mieter nur für den vereinbarten Zweck (d.h. zur gewöhnlichen Verwendung auf der vereinbarten Veranstaltung/Messe) und für die Dauer der Mietzeit zur Verfügung gestellt. Eine anderweitige Verwendung während der Mietzeit ist nicht erlaubt.

5.
Eine Anschlussverwendung der Mietgegenstände über den vereinbarten Rückgabetermin hinaus ist nicht gestattet, es sei denn, es wurde mit dem Vermieter schriftlich ein Anschlussauftrag geschlossen.

6.
Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Gegenstände während der Mietzeit gegen Diebstahl zu versichern.

C Mietzeit

1.
Der Mietgegenstand wird für die Dauer der Veranstaltung/Messe zur Verfügung gestellt. Angefangene Tage gelten als volle Miettage.

2.
Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietgegenstände an den Mieter.

3.
Die Mietzeit endet mit dem vereinbarten Rücknahmezeitpunkt bzw. mit der erfolgten Rücknahme.

D  Mietpreise

1.
Die Angebote des Vermieters sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.

2.
Alle vereinbarten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Bei Auslandgeschäften behält sich der Vermieter das Recht vor, die jeweils gültige Mehrwertsteuer zu berechnen.

3.
Die vereinbarten Messepreise beinhalten in der Regel die Kosten für die Anlieferung und die Abholung des Mietgegenstandes zum und vom Veranstaltungsort, es sei denn, es ist ausdrücklich ein Preis ohne Lieferung vereinbart.

4.
Das Verteilen des Mietmobiliars ist nicht im Mietpreis enthalten und wird gesondert berechnet.

5.
Die Preise verstehen sich ohne jeden Abzug.

6.
Der Mietzins wird mit dem Ende der Mietzeit oder zum vereinbarten Zahlungszeitpunkt fällig.

7.
Der Vermieter behält sich vor, nur gegen Vorauszahlung zu liefern.

E Lieferung

1. Lieferzeit
a. Bei vom Vermieter transportkostenfrei belieferten Veranstaltungen/Messen erfolgt die Anlieferung im Sammeltransport, dessen Termin der Vermieter festlegt. Der Vermieter sichert eine Lieferung vor Beginn der Veranstaltung/Messe zu. Für Lieferungen an hiervon abweichenden Terminen trägt der Mieter die Kosten.

b. Ansonsten erfolgt die Anlieferung der Mietgegenstände zum vereinbarten Zeitpunkt. Ist kein bestimmter Zeitpunkt vereinbart, erfolgt die Anlieferung vor Beginn der Veranstaltung/Messe.

c. Fixtermine bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung und der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.

2. Lieferschwierigkeiten und Gefahrübergang
a. Wird die Anlieferung vom Vermieter übernommen, so hat der Vermieter bei Störungen auf Grund höherer Gewalt, die ihm die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, die Überschreitung der vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Für den Transport gelten die jeweils gültigen allgemeinen Bedingungen des Spediteurgewerbes.

b. Wird die Anlieferung von einem Dritten übernommen, so findet der Gefahrübergang bereits mit der Übergabe der Mietgegenstände an den Dritten statt.

3.
Der Vermieter behält sich vor, in Ausnahmefällen statt der bestellten Ware gleichwertige oder qualitativ höhere Artikel zum Preis der ursprünglich bestellten Ware zu liefern.

F Warenübergabe

1.
Der Vermieter verpflichtet sich, die Mietobjekte in einwandfreiem, dem Verwendungszweck entsprechendem Zustand am vereinbarten Lieferort und zur vereinbarten Zeit abzuliefern. Falls eine persönliche Übergabe wegen Abwesenheit des Vertreters des Mieters nicht möglich ist, ist der Beauftragte des Vermieters berechtigt, die Mietobjekte am Lieferort zurückzulassen. Das Risiko und die Sorgfaltspflicht des Mieters beginnen zum Zeitpunkt der erfolgten Lieferung der Mietobjekte an den Lieferort, frühestens zum Zeitpunkt der vereinbarten Übergabe.

2.
Der Mieter ist verpflichtet, sich unverzüglich nach der Anlieferung von dem ordnungsgemässen Zustand der Mietgegenstände und der Vollständigkeit der Lieferung zu überzeugen.

3.
Normale Gebrauchspuren, die auf dem Einsatz der Ware als Mietobjekt beruhen, stellen keinen Reklamationsgrund dar.

4.
Etwaige Reklamationen seitens des Mieters in Bezug auf nicht vertragsgemässe Leistungen müssen innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt.

5.
Bei Defekten an technischen Geräten gewährleistet der Vermieter nach rechtzeitiger Reklamation innerhalb von 24 Stunden einen Vor-Ort-Reparaturservice und bei irreparablen Geräten einen Austausch. Bei fehlgeschlagener Reparatur wird das defekte Gerät ausgetauscht. Die Gewährleistung ist beschränkt auf Einsatzorte innerhalb der Schweiz und Deutschland. Beruhen die Defekte auf einem Verschulden des Mieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen, so trägt der Mieter die Kosten für die Reparatur oder den Austausch.

6.
Die Haftung des Vermieters beschränkt sich, eine berechtigte und termingerechte Beanstandung vorausgesetzt, auf einwandfreie Ersatzlieferung. Jegliche weitergehenden EVEX Rental GmbH – Rheinstrasse 81 – CH-4133 Pratteln Ansprüche des Mieters werden ausdrücklich ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Mieter hat insbesondere keinerlei Anspruch auf Wandelung, Minderung oder irgendwelchen Schadenersatz von direktem oder indirektem, unmittelbarem oder mittelbarem Schaden oder Folgeschäden, die ihm oder Dritten entstanden sind.

7.
Werden bestellte Mietobjekte bei der Übergabe aus Gründen, welche die EVEX Rental GmbH nicht zu vertreten hat, vom Mieter nicht abgenommen, so werden 50 % des Bruttopreises, mindestens jedoch CHF 100.00, zuzüglich Kosten, in Rechnung gestellt.

G Warenrücknahme

1.
Die Mietgegenstände sind nach Ende der Mietzeit vom Mieter abholfertig und zugänglich bereitzustellen.

2.
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände längstens 48 Stunden nach Ende der Mietzeit gegen Verlust und Beschädigung zu sichern.

3.
Werden die Mietgegenstände nicht rechtzeitig zurückgegeben, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen. Weitergehender Schadensersatz ist nicht ausgeschlossen.

4.
Die vorzeitige Rückgabe der Mietgegenstände führt nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses und befreit den Mieter nicht von seinen Sicherungspflichten nach Absatz 2. Mehrkosten aufgrund der vorzeitigen Rückgabe sind vom Mieter zu tragen.

H Haftung des Mieters

1.
Der Mieter haftet für Verlust und Beschädigungen während der Mietzeit. Er hat den Vermieter unverzüglich über etwaige Beschädigungen des Mietgegenstandes zu unterrichten. Das Gleiche gilt, wenn der Mietgegenstand gestohlen worden ist oder Dritte in irgendeiner Form Rechte an diesem Gegenstand geltend machen.

2.
Für in Verlust geratene Mietgegenstände haftet der Mieter in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Für Beschädigungen, die nicht auf normale Abnützung der Mietobjekte zurückzuführen sind, hat er den Reparaturaufwand bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen.

I Haftung des Vermieters

1.
Die Haftung des Vermieters, seines gesetzlichen Vertreters und des Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, es sei denn,

a. dass Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auf einer fahrlässiger Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder

b. dass sonstige Schäden auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

2.
Für Schäden, die in keinem Zusammenhang mit der Vermietung der Mietgegenstände stehen, haftet der Vermieter nicht.

J Kündigungsrecht

1.
Eine Kündigung des Mietvertrags ist nur möglich, wenn dieser eine Pflichtverletzung des Vermieters zugrunde liegt.

2.
Lehnt der Mieter vor Mietbeginn die Durchführung des Vertrages ab und hat der Vermieter die Gründe nicht zu vertreten, so bleibt der Mieter zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises und der Beförderungskosten verpflichtet. Diese Summe verringert sich jedoch um den Betrag, den der Vermieter infolge der Nichtausführung erspart hat.

3.
Nach Mietbeginn ist der Mieter erst dann zur Kündigung berechtigt, wenn die Mängel auf einer Pflichtverletzung des Vermieters beruhen, die Mängel rechtzeitig reklamiert worden sind und eine Nachbesserung seitens des Vermieters fehlgeschlagen ist.

K Sonstiges

1.
Auf den Mietvertrag und sämtliche damit zusammenhängenden Streitigkeiten ist in jedem Falle ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Basel.

2.
Bei einem Rechtsstreit gilt die deutsche Originalfassung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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